Marktortprinzip

Das Marktortprinzip ist eines von mehreren Prinzipien, welches die Rechtsstellung von Waren- und Dienstleistungsanbietern in einem gemeinsamen Markt wie etwa der Europäischen Union im grenzüberschreitenden Verkehr regeln soll.

Der Marktort ist der Ort, auf welchem Interessen von Leistungsanbieter und Leistungsempfänger aufeinandertreffen. Im Hinblick auf den Wettbewerb von Unternehmen an einem Markt ist es der Ort, auf dem die unterschiedlichen wettbewerbsrechtlichen Interessen spürbar aufeinandertreffen.[1]

Dabei finden die Regeln des Ziellandes, speziell des Marktes, auf welches das Angebot gerichtet ist, Anwendung. Auch ausländische Unternehmen sind also dem Recht des Marktortes unterstellt, wenn sie am Markt des Marktortes auftreten. Dadurch soll es zu einer weitgehenden Gleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen in bestimmten Bereichen auf dem entsprechenden Zielmarkt kommen.

  1. Siehe hierzu: § 2 Abs. 1 Zif. 3 dUWG. BGH GRUR 2007, 245 Tz. 11. Stefan Modemann in Die rechtliche Zulässigkeit von Werbe-E-Mails, S. 195.

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