Novellae

Die Novellae (der Schlussteil der justinianischen Gesetzessammlung) und Bestandteil des seit 1583 nach Dionysius Gothofredus so genannten Corpus iuris civilis; hier als Auszug aus dem Authenticum (Gothofredus, 1614.)

Die Novellae (kurz: NJ, hergeleitet aus Novellae Iustiniani; gelegentlich: Nov.)[1] sind eine teilweise in Latein, vornehmlich aber in Griechisch[2] gehaltene Sammlung von Nachtragsgesetzen (leges novellae) Kaiser Justinians aus der Zeit nach 535. Die Konstitutionen sind abschließender Bestandteil des später so genannten Corpus iuris civilis,[3] zu dem auch die Institutionen (Lehr- und Lernmaterial für Studienanfänger), die Digesten (Unterrichtsstoff für Fortgeschrittene) und der Codex Iustinianus, der ausgewählte kaiserliche Anordnungen von Hadrian bis Justin I. umfasst, gehören.[4]

Die Gesetzessammlung repräsentiert einen Querschnitt durch alle Lebensfragen, die sich in der römischen Gesellschaft der Zeit stellten. Knapp ein Drittel aller Regelungen trägt den stetig steigenden Bedürfnissen im Handel und privatwirtschaftlichen Verkehr Rechnung. Da Justinian den größten Handlungsbedarf aber in der Praktikabilität des allgemeinen Ordnungsrechts sah, sorgte er für eine detaillierte hoheitliche Ausgestaltung desselben. Der Beamtenapparat wurde in der Kaiserzeit der Spätantike mittlerweile mit erheblichem Aufwand betrieben, sodass knapp die Hälfte aller Vorschriften auf die Organisation der Reichsverwaltung entfiel. Die Amtsbefugnisse richteten sich an der Interessenslage des Reichs und seiner Provinzen aus. Die Versorgung des Militärs und die hoheitliche Stärkung des Gerichts- und Steuerwesens standen als bedeutende Aufgaben im Fokus des Staatsinteresses. Weiterhin wurden Regelungen zur Organisation und Vermögensausstattung der Reichskirche getroffen. Gleich mitformuliert wurden ethische Anforderungsprofile an Sitte und Moral. Die Regelungen galten grundsätzlich für „alle Untertanen“ des Reichs. Die Regel bestätigten bisweilen aber auch Ausnahmen. Justinian ließ seine Gesetze zunehmend abstrakter formulieren, damit er sein gestalterisches Instrumentarium flexibel und steuerbar halten konnte. So vermochte er anstehende Veränderungen besser zu bewältigen, mit vorrangiger Bedeutung dann, wenn die Staatsinteressen unmittelbar betroffen waren. Andere Bestimmungen wirken eher statisch und unscheinbar formuliert; zumeist waren dann private Belange betroffen.[5]

  1. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Kunkel.
  2. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001), ISBN 3-205-07171-9, S. 55 f.
  3. Corpus Iuris Civilis ist kein zeitgenössischer Begriff, er entstammt der humanistischen Epoche des ausklingenden 16. Jahrhunderts und wurde durch Dionysius Gothofredus im Jahr 1583 geprägt.
  4. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 17 f.
  5. Marie Theres Fögen: Gesetz und Gesetzgebung in Byzanz. Versuch einer Funktionsanalyse. In: Ius Commune, hrsg. von Dieter Simon, Band 14. Vittorio Klostermann Frankfurt a. M. 1987. S. 137–158 (140 ff.).

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