Raubkunst

Ausstellungsraum im Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg mit Stücken unklarer Herkunft (2017)

Als NS-Raubkunst, kurz Raubkunst, werden Kunstwerke bezeichnet, die während der Zeit des Nationalsozialismus unrechtmäßig oder auf moralisch fragwürdige Weise von den Nationalsozialisten erworben wurden („dienstlich“ oder „privat“) und deren Vorbesitzer ausnahmslos Verfolgte des NS-Regimes waren („NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter“).[1][2]

Die Opfer des Raubs waren vor allem Juden und als Juden Verfolgte, sowohl innerhalb des deutschen Reichs von 1933 bis 1945 als auch in allen von den Deutschen während des Zweiten Weltkriegs besetzten Gebieten.[3] Der Raub fand auf der Grundlage einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen und unter Beteiligung diverser Behörden und eigens dafür eingerichteten Institutionen statt.

Er wurde mit der London Charter of the International Military Tribunal (IMT-Statut) von 1945 als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft.[4]

Das Ausmaß wird auf 600.000 Kunstwerke geschätzt, die zwischen 1933 und 1945 von den Deutschen in Europa geraubt wurden: 200.000 innerhalb von Deutschland und Österreich, 100.000 in Westeuropa und 300.000 in Osteuropa.[5] Die Zahl der nicht an die rechtmäßigen Eigentümer zurückgegebenen und unter Umständen noch identifizierbaren Kunstwerke, die weltweit verstreut in öffentlichen Sammlungen und Privatbesitz vermutet werden, wird auf bis zu 10.000 geschätzt.[6] Mit der sogenannten Washingtoner Erklärung wurden 1998 für das Auffinden von Raubkunst und die Restitution an die Eigentümer oder ihre Erben internationale Regelungen getroffen.

  1. Jonathan Petropoulos: Kunstraub und Sammelwahn. Kunst und Politik im Dritten Reich. Übersetzt von Eric D. Lombert. Propyläen, 1999, S. 15.
  2. Beutekunst. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 5. Februar 2013, S. 4.
  3. Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 60 f.
  4. Gemeinsame Londoner Erklärung der Alliierten vom 5. Januar 1943, Absatz 3; hier zitiert nach Wilfried Fiedler: Die Alliierte (Londoner) Erklärung vom 5. Januar 1943: Inhalt, Auslegung und Rechtsnatur in der Diskussion der Nachkriegsjahre, in Juristisches Archiv der Universität Saarland (Memento des Originals vom 3. Februar 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/archiv.jura.uni-saarland.de, eingesehen am 4. Dezember 2010.
  5. Jonathan Petropulos in einer Stellungnahme am 10. Februar 2000 vor dem House Banking Committee in Washington Hearing of 10 February 2000 (Memento vom 17. Oktober 2012 im Internet Archive), abgerufen am 19. Oktober 2012.
  6. Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 44 f.

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