Schwangerschaftsdauer

Klassifikation nach ICD-10
O09.0! Weniger als 5 vollendete Wochen
O09.1! 5 bis 13 vollendete Wochen
O09.2! 14. Woche bis 19 vollendete Wochen
O09.3! 20. Woche bis 25 vollendete Wochen
O09.4! 26. Woche bis 33 vollendete Wochen
O09.5! 34. Woche bis 36 vollendete Wochen
O09.6! 37. Woche bis 41 vollendete Wochen
O09.7! Mehr als 41 vollendete Wochen
O09.9! Nicht näher bezeichnet (Als Schwangerschaftsdauer gilt in den oben stehenden Klassifikationen die Zeit ab dem ersten Tag der letzten normalen Menstruation[1])
ICD-10 online (WHO-Version 2019)

Die Schwangerschaftsdauer, auch Tragzeit oder Gestationsalter, bezeichnet den Zeitraum einer Schwangerschaft. Sie wird zumeist ab dem ersten Tag der letzten normalen Menstruation angegeben. Die tatsächliche (echte) Schwangerschaftsdauer ist die Zeit ab der Befruchtung.

Nach deutschem Strafrecht wird die Schwangerschaftsdauer gemäß § 218a Strafgesetzbuch ab der Befruchtung (hier Empfängnis genannt) berechnet, allerdings gelten Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung eintritt, nicht als Schwangerschaftsabbruch.[2]

Die Kenntnis der normalen Schwangerschaftsdauer dient unter anderem der Bestimmung des errechneten Geburtstermins, abgekürzt EGT, auch errechneter Termin, abgekürzt ET. Beim Menschen gelten auch Geburten innerhalb der drei Wochen vor und der zwei Wochen nach dem errechneten Termin als „zum Termin“ oder „termingerecht“.

  1. Die Berechnung der Schwangerschaftsdauer anhand der Menstruationsdaten ruft sehr häufig Verwirrung hervor. Wird die Schwangerschaftsdauer als die Zeit vom ersten Tag der letzten normalen Menstruation bis zum Tag der Geburt berechnet, so sollte berücksichtigt werden, dass der erste Tag der Tag Null ist und nicht der Tag Eins. Die Tage 0 - 6 entsprechen daher der "vollendeten Schwangerschaftswoche 0", die Tage 7 - 13 der "vollendeten Schwangerschaftswoche 1" und die 40. tatsächliche Schwangerschaftswoche entspricht der "vollendeten Schwangerschaftswoche 39". Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.dimdi.de
  2. § 218 Abs. 1 S. 2 StGB

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