Verschollenheit

Verschollenheit ist der Status einer Person, die im deutschen und österreichischen Recht gleichlautend wie folgt definiert wird:

„Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.“

§ 1 Verschollenheitsgesetz; § 1 Todeserklärungsgesetz[1]

Nach dem Schweizer Recht kann auch eine Person, die ohne Nachrichten zu hinterlassen den Kontakt zu ihrem früheren Umfeld abbricht, für verschollen erklärt werden. Zweifel daran, dass die Person noch am Leben ist, sind unter Umständen nicht maßgebend.

  1. Beide übernommen von § 1 Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.

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