Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) (französisch Assurance-vieillesse et survivants (AVS), italienisch Assicurazione vecchiaia e superstiti (AVS), bündnerromanisch Assicuranza per vegls e survivents (AVS)) ist die obligatorische Rentenversicherung der Schweiz. Sie bildet die staatliche Säule des schweizerischen Dreisäulensystems zur Sicherung des Grundbedarfs, dazu können Ergänzungsleistungen ausbezahlt werden. Die AHV wird nach dem Umlageverfahren finanziert und hat den Charakter eines Solidaritätswerks.[1]

Altersrenten erhalten Frauen und Männer ab dem vollendeten 65. Altersjahr (für Frauen mit Jahrgang 1961–1969 gelten nach der Erhöhung ab 1. Januar 2024 von 64 auf 65 Jahre besondere Übergangsbestimmungen). Es besteht die Möglichkeit, bereits vor dem 65. Altersjahr AHV-Renten zu beziehen, jedoch nur unter bestimmten Auflagen und mit einer Rentenkürzung. Der Bezug der AHV-Rente kann auch um bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden, wonach ein Zuschlag auf die Rente gewährt wird. Hinterlassenenrenten erhalten Witwen und Witwer mit unmündigen oder in Ausbildung befindlichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Im Weiteren erhalten Frauen nach dem Tod ihres Mannes in jedem Fall eine Rente, sofern sie das 45. Altersjahr erreicht haben. Bei einer eingetragenen Partnerschaft erhält der überlebende Teil ebenfalls eine Rente. Sie entspricht derzeit der Witwerrente.

  1. Zur Solidarität Die AHV: Wie sie funktioniert – und was wir an ihr haben, SRF Fokus, 26. Januar 2024 Minute 15:40

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