Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Aufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet |
Kurztitel: | Aufnahmegesetz[1], [Notaufnahmegesetz] (zuvor, nicht amtlich) |
Früherer Titel: | Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet |
Abkürzung: | AufnG, [NAG] (zuvor, nicht amtlich) |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesgebiet gem. Art. 23 GG in der Fassung vom 23. Mai 1949[2] |
Erlassen aufgrund von: | Art. 11 Abs. 2 GG |
Rechtsmaterie: | Vertriebene, Flüchtlinge, Verwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 240-2 |
Erlassen am: | 22. August 1950 (BGBl. S. 367) |
Inkrafttreten am: | 27. August 1950 |
Letzte Änderung durch: | Art. 11 G vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265, 267) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Mai 1986 (Art. 53 G vom 18. Februar 1986) |
Außerkrafttreten: | 1. Juli 1990 (G vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1142) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Aufnahmegesetz vom 22. August 1950 (AufnG), bis zum 1. Mai 1986 Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (im historischen Kontext häufig auch Notaufnahmegesetz, NAG), war ein westdeutsches Gesetz, wonach Personen, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin in den Westen Deutschlands geflüchtet waren, dort einer besonderen Aufenthaltserlaubnis bedurften (§ 1 Abs. 1 AufnG). Es galt für deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die nicht aufgrund eines genehmigten Ausreiseantrags in den Westteil Deutschlands, sondern abseits der Kontrollpassierpunkte dorthin gelangt waren (sog. illegale Grenzgänger).
Das Gesetz schränkte bis zu seiner Aufhebung zum 1. Juli 1990 das Grundrecht der Freizügigkeit insofern ein, als diese Personen für den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes einer besonderen Erlaubnis bedurften, die nach einem besonderen Aufnahmeverfahren erteilt wurde.
Mit Gesetz vom 21. Juli 1951 wurde das Gesetz ergänzt.[3] Danach galt es auch im Land Berlin, wenn dieses die Anwendung durch Gesetz gem. Art. 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschließt.[4] Seit dem 4. Februar 1952 galt das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in Berlin vom 21. Dezember 1951.[5]
1986 wurde es umbenannt in Gesetz über die Aufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (Aufnahmegesetz — AufnG)[6] und das Aufnahmeverfahren vereinfacht.[7]
Die nach Öffnung der innerdeutschen Grenze im Herbst 1989 bestehende Freizügigkeit rechtfertigte die Aufhebung des Gesetzes.[8][9][10]