Ausbleiben

Ausbleiben des Angeklagten bedeutet im deutschen Strafprozessrecht das Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung (Prozessabwesenheit).[1]

  1. Ausbleiben des Angeklagten Rechtslexikon.net, abgerufen am 16. September 2020.

From Wikipedia, the free encyclopedia · View on Wikipedia

Developed by Tubidy