Unter Beendigung der Tat wird im Strafrecht das Deliktsstadium verstanden, in dem das Tatgeschehen seinen Abschluss gefunden hat. In den meisten Fällen bedeutet dies die Zweckerreichung. Die Bestimmung des Beendigungszeitpunktes hat insoweit praktische Bedeutung, als dadurch die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnt (§ 78a StGB). Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der strafgerichtlichen Entscheidung geändert, so ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip das mildeste Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB).
Der (materiellen) Beendigung vorgelagert ist die (formelle) Vollendung, d. h. das Deliktsstadium, in dem alle Merkmale des Straftatbestandes erfüllt sind.
Inwieweit zwischen Vollendung und Beendigung noch eine Mittäterschaft oder Beihilfe möglich ist, ist umstritten (siehe sukzessive Mittäterschaft). Umstritten ist auch, ob in dieser Phase noch strafverschärfende Merkmale verwirklicht werden können.
Der Zeitpunkt der Beendigung ist wichtig bei Delikten, bei denen die Vollendung vor der Verwirklichung des vollen subjektiven Tatbestands eintritt.