Die Besoldungsordnungen R sind in Deutschland Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG; „Bundesbesoldungsordnung R“)[1] und den Besoldungsgesetzen der Länder, in denen die Ämter der Richter und Staatsanwälte den Besoldungsgruppen R 1 (Bund: R 2) bis R 10 (in den Ländern teilweise abweichend) nach ihrer Wertigkeit zugeordnet sind.
Je nach Dienstherr ist die Besoldung unterschiedlich geregelt. Die meisten Richter und Staatsanwälte stehen im Dienst eines Landes. Die Besoldung der Bundesrichter und Staatsanwälte Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), die Amtsbezüge der Richter des Bundesverfassungsgerichts erfolgt nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts.