Das deutsche Strafrecht normiert für Vorsatzdelikte mehrere Formen der Beteiligung an einer Straftat. Unterschieden werden dabei Täterschaft (eigene oder mitwirkende Tatbegehung) und Teilnahme (Beteiligung an einer fremden Tat). Die Grenzen können fließend sein, weshalb Abgrenzungsprobleme für die Strafverfolgung entstehen können. Die präzise Unterscheidung ist aber wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen bedeutsam. Vorsatztaten unterscheiden sich insoweit auch von den Fahrlässigkeitsdelikten und den Ordnungswidrigkeiten, denn diese Deliktstypen kennen nur die täterschaftliche Begehungsweise. Die Grundlagen der Beteiligung sind im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs geregelt (§ 25-§ 31 StGB).
Danach handelt eine Person täterschaftlich, wenn sie den Verlauf einer Straftat beherrscht. Dies kann dadurch geschehen, dass sie alle Schritte der Tat eigenhändig begeht oder dass sie die Tat durch Dritte begehen lässt, wobei ihr das fremde Verhalten als eigenes zugerechnet wird. § 25 StGB sieht als Formen der Täterschaft die Allein- beziehungsweise Mittäterschaft, sowie die mittelbare Täterschaft vor.
Bei der Teilnahme beschränkt sich der Tatbeitrag einer Person darauf, bei einem anderen den Tatentschluss zur Begehung einer Tat hervorzurufen oder diesen bei seiner Tathandlung zu unterstützen. Ersteres bezeichnet das Gesetz als Anstiftung (§ 26 StGB), letzteres als Beihilfe (§ 27 StGB).