Der Betrug ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Vermögensdelikten im engeren Sinne und ist in § 263 StGB geregelt. Die Strafnorm bezweckt den Schutz des Vermögens. Sie erfasst Verhaltensweisen, mit denen jemand einen anderen durch Täuschung dazu bewegt, über eigenes oder fremdes Vermögen zu verfügen und dadurch einen Vermögensschaden zugunsten des Täters oder eines Dritten herbeizuführen. Charakteristisch für den Betrugstatbestand ist, dass die Vermögensschädigung unmittelbar vom Opfer vorgenommen wird. Daher handelt es sich beim Betrug um ein Selbstschädigungsdelikt.
Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Die praktische Bedeutung des Betrugstatbestands ist äußerst groß. Die Zahl der angezeigten Fälle liegt seit vielen Jahren im oberen sechsstelligen Bereich. 2022 wurden 801.412 Betrugstaten angezeigt, womit der Betrug das am häufigsten gemeldete Vergehen nach dem Diebstahl (§ 242 StGB) darstellt.[1] Von besonders großer Bedeutung ist der Betrug gemeinsam mit dem Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) im Wirtschaftsstrafrecht.
Das österreichische Strafrecht enthält mit § 146 StGB eine inhaltlich im Wesentlichen vergleichbare Strafnorm. Auch der Schweizer Betrugstatbestand (Artikel 146 StGB) ähnelt der deutschen Strafnorm, erfordert allerdings zusätzlich, dass der Täter arglistig handelt. Durch dieses Kriterium sollen Fälle ausgenommen werden, in denen das Opfer seinen Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können. Der Betrugstatbestand des Strafrechts von England und Wales verzichtet anders als die deutsche Strafnorm auf den Eintritt eines Vermögensschadens. Stattdessen genügt es für die Annahme eines Betrugs, wenn der Täter den Eintritt oder die Gefahr des Eintritts eines solchen anstrebt.