Bildung terroristischer Vereinigungen

Die Bildung terroristischer Vereinigungen ist eine Straftat, die in Deutschland in § 129a StGB normiert ist. Der Straftatbestand wurde durch Gesetz vom 18. August 1976 im Zuge der Bekämpfung des Terrorismus in das StGB aufgenommen und führte den Begriff Terroristische Vereinigung als Rechtsbegriff ein. Die Vorschrift gehört zu einem teilweise als „Lex RAF“ bezeichneten Gesetzesbündel, das mit besonderem Bezug auf die Rote Armee Fraktion (RAF) erlassen wurde.[1]

Die Norm bildet den Kern des deutschen Staatsschutzstrafrechts. Sie erfasst sowohl Gründung als auch Mitgliedschaft und droht dafür eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bzw., wenn die Straftaten nur angedroht werden sollen, von sechs Monaten bis zu fünf Jahren an. Zwingende Strafverschärfungen gibt es für Rädelsführer und Hintermänner. Auch wer terroristische Vereinigungen unterstützt oder um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, kann mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe belegt werden.

Die aktuelle Fassung gilt seit dem 22. Juli 2017.[2]

  1. Jan Buschbom / Violence Prevention Network e. V.: Bildung terroristischer Vereinigungen. In: Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung. Abgerufen am 17. Dezember 2022 (Stand: März 2006).
  2. Fassung aufgrund des Vierundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 2440).

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