Bundesberggesetz

Basisdaten
Titel: Bundesberggesetz
Abkürzung: BBergG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bergrecht
Fundstellennachweis: 750-15
Erlassen am: 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1982
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 14. Juni 2021
(BGBl. I S. 1760)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
18. Juni 2021
(Art. 3 G vom 14. Juni 2021)
GESTA: E066
Weblink: Text des BBergG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 ist das deutsche Bundesgesetz zur Regelung des Bergrechts. Es regelt alle bergrechtlichen Fragen von der Aufsuchung, über die Gewinnung eines Rohstoffes bis zur Schließung eines Bergwerkes oder Tagebaus, was insbesondere die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche beinhaltet. Das Bundesberggesetz legt die Zuständigkeit der Bergbehörden bei Fragen, die den Bergbau betreffen, fest. Es räumt der Sicherstellung der Versorgung mit Rohstoffen einen Vorrang gegenüber anderen übergeordneten Interessen des Gemeinwohls ein.[1] Wesentliches Verfahrenselement ist die Pflicht zur Führung bergrechtlicher Betriebspläne.

Es gliedert sich in folgende Teile:

  • Eingangsformel
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erster Teil: Einleitende Bestimmungen
  • Zweiter Teil: Bergbauberechtigungen
  • Dritter Teil: Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
  • Vierter Teil: Ermächtigungen zum Erlass von Bergverordnungen; ein Beispiel ist die Festlandsockel-Bergverordnung
  • Fünfter Teil: Bergaufsicht
  • Sechster Teil: Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
  • Siebenter Teil: Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
  • Achter Teil: Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
  • Neunter Teil: Besondere Vorschriften für den Festlandsockel
  • Zehnter Teil: Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuss, Durchführung
  • Elfter Teil: Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
  • Zwölfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Außerdem sind folgende Rechtsvorschriften relevant:

  • Einigungsvertrag vom 23. September 1990
  • Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996
  • Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990

Das Bundesberggesetz unterscheidet nach grundeigenen Bodenschätzen, die im Eigentum des Grundeigentümers stehen und nach bergfreien Bodenschätzen, auf die sich das Eigentum an einem Grundstück nicht erstreckt.

Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten nichts anderes ergibt:

Als bergfreie Bodenschätze gelten:

  • alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten nichts anderes ergibt, alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme)

Grundeigene Bodenschätze im Sinne des Bundesberggesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten nichts anderes ergibt:

Den Abbau von Bodenschätzen, die nicht dem Bergrecht unterliegen, regeln die Abgrabungsgesetze der Länder.

  1. Umweltschutz im Fachrecht: Bergrecht, Umweltbundesamt, 21. August 2013, abgerufen am 3. April 2014.

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