Bundesjagdgesetz

Basisdaten
Titel: Bundesjagdgesetz
Abkürzung: BJagdG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Jagdrecht
Fundstellennachweis: 792-1
Ursprüngliche Fassung vom: 29. November 1952
(BGBl. I S. 780)
Inkrafttreten am: 1. April 1953
Neubekanntmachung vom: 29. September 1976
(BGBl. I S. 2849)
Letzte Änderung durch: Art. 291 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1362)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist seit der Föderalismusreform 2006 ein der Abweichungsgesetzgebung der Länder unterliegendes Bundesgesetz der konkurrierenden Gesetzgebung, welches in Deutschland das Jagdrecht regelt. Es bestimmt die jagdbaren Tiere, d. h. was als Wild definiert wird und enthält Vorschriften zur Jagdausübung. Es regelt, wer wann was, wo und wie jagen darf.

Dabei stellt es jedoch nur die einstweilen weiter fortgeltenden Rahmenbedingungen auf, während die vorrangige Gesetzgebungskompetenz nunmehr bei den Ländern in ihren jeweiligen Landesjagdgesetzen (siehe Jagdgesetz) liegt.

Das Bundesjagdgesetz enthält in § 38 Strafvorschriften (wg. der unzulässigen Jagdausübung (Wilderei): Verstoß gegen die Schonzeiten oder Tötung eines Elterntieres nach § 22) und gehört somit zum Nebenstrafrecht. Daneben eröffnet § 42 BJagdG den Ländern die Möglichkeit, in den Landesjagdgesetzen Strafvorschriften zu erlassen.


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