Basisdaten | |
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Titel: | Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer |
Kurztitel: | Bundesurlaubsgesetz |
Abkürzung: | BUrlG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Fundstellennachweis: | 800-4 |
Erlassen am: | 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1963 |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 Abs. 3 G vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868, 914) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. August 2013 (Art. 7 Abs. 1 G vom 20. April 2013) |
GESTA: | G048 |
Weblink: | Text des BUrlG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Erholungsurlaub für Arbeitnehmer in Deutschland.
Es wurde am 8. Januar 1963 verkündet und ergänzt als Mindestregelung die bis dahin allein und seither daneben bestehenden vielfältigen Einzelabsprachen zwischen den Tarifparteien für jede Branche und jedes Land. Zweck des Gesetzes ist der soziale Arbeitsschutz.
Wie der vollständige Titel Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer schon besagt, regelt das Gesetz lediglich, in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren hat. Nach § 2 sind davon alle Arbeiter, Angestellten und arbeitnehmerähnliche Personen (also solche, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber wie Arbeitnehmer zu betrachten sind) erfasst. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, wobei, wegen der Spezialnorm in § 3 Abs. 2, auch die Samstage als Werktage gezählt werden, sodass der Urlaubsanspruch auf Arbeitstage pro Woche umgerechnet werden muss.[1]
In den ersten sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer pro vollem Monat des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs, § 5. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit (§ 4) entsteht der volle Urlaubsanspruch. Trotz des bereits entstandenen Urlaubsanspruchs wird vielfach in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses kein Urlaub beantragt. Die Wartezeit ist in einem Beschäftigungsverhältnis nur einmal zu erfüllen. In den Folgejahren steht dem Arbeitnehmer in jedem neuen Kalenderjahr der volle Jahresurlaub bereits am Jahresanfang zu.
Das während des Urlaubs zu zahlende Entgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Im Urlaub ist nach § 8 eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit unzulässig.
Das Bundesurlaubsgesetz stellt im Bereich der Urlaubsdauer für viele Arbeitnehmer nicht die Grundlage für den Jahresurlaub dar, weil Tarifverträge und Einzelarbeitsverträge oft für Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen. In vielen Tarifverträgen beträgt der Jahresurlaub 30 Arbeitstage (=36 Werktage), beispielsweise im TVöD und im TV-L.
Ebenfalls gilt bei der Urlaubsdauer das Bundesurlaubsgesetz nicht für minderjährige Arbeitnehmer. Diese haben nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes einen Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Werktagen (altersabhängig). Einen Anspruch auf Zusatzurlaub haben auch schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX.
Andere Regelungen des BUrlG, wie z. B. der Vorrang der Arbeitnehmerwünsche nach § 7 BUrlG oder die Unabdingbarkeit gelten unabhängig von der Frage, ob ein Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder ein anderes Gesetz Anwendung findet.
Der gesetzliche Mindesturlaub muss als Freizeit genommen werden und darf nicht ausbezahlt werden. Das ergibt sich aus § 8 BUrlG, der entgeltliche Erwerbstätigkeit während des Urlaubs verbietet und aus dem Umkehrschluss von § 7 Satz 4 BUrlG, der eine Ausbezahlung bei Beschäftigungsende vorsieht. Der den gesetzlichen Mindesturlaub überschreitende darüber hinaus gewährte Urlaub darf dahingegen auch ausbezahlt werden.
Im Kalenderjahr nicht genommener Urlaub darf in das nächste Jahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Die Gerichte stellen hieran jedoch niedrige Anforderungen, so dass die rechtfertigende Gründe in der Regel vorliegen. Der übertragene Urlaub muss bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden. Andernfalls verfällt er, sofern der Arbeitgeber darauf hingewirkt hat, dass der Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig nimmt und darauf hingewiesen hat, dass dieser sonst verfällt.[2]
Für Beamte und Richter ist der Jahresurlaub in Erholungsurlaubsverordnungen des Bundes und der Länder geregelt.
Für Soldaten der Bundeswehr sind die Urlaubsansprüche in der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung geregelt.
Zu unterscheiden sind der Anspruch auf