Der deutsche Gesetzgeber versteht unter Carsharing [englisch car „Auto“, to share „teilen“; auf Deutsch etwa: „Autoteilen“ oder „Gemeinschaftsauto“) die organisierte gemeinschaftliche Nutzung eines oder mehrerer Automobile auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung.[1]
] (Carsharing ist gewissermaßen Autovermietung im Abonnement, wodurch ein Vertragsabschluss für die jeweilige Nutzung nicht mehr erforderlich ist, sondern nur eine Reservierung. Anders als konventionelle Autovermietungen ist damit ein kurzzeitiges, auch minutenweises Anmieten von Fahrzeugen möglich. Die Nutzung der Fahrzeuge wird dabei über einen die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife abgerechnet.[1] Das Autoteilen unter Nachbarn und Bekannten bzw. über Vermittlungsplattformen fällt unter den Begriff Privates Carsharing.