Carsharing

Elektro-Ladestation des weltweit größten Carsharing-Anbieters Zipcar in San Francisco
Das 2020 in Deutschland eingeführte Zusatzzeichen 1024-21: „Carsharingfahrzeuge frei“

Der deutsche Gesetzgeber versteht unter Carsharing [ˈkaː(ɺ)ˌʃeəɺɪŋ] (englisch car „Auto“, to share „teilen“; auf Deutsch etwa: „Autoteilen“ oder „Gemeinschaftsauto“) die organisierte gemeinschaftliche Nutzung eines oder mehrerer Automobile auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung.[1] Carsharing erlaubt anders als konventionelle Autovermietungen ein kurzzeitiges, auch minutenweises Anmieten von Fahrzeugen. Die Nutzung der Fahrzeuge wird dabei über einen die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife abgerechnet.[1] Das Autoteilen unter Nachbarn und Bekannten bzw. über Vermittlungsplattformen fällt unter den Begriff Privates Carsharing.

  1. a b § 2 Nr. 1 des Carsharinggesetzes.

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