Der Computerbetrug ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts, der im 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 263a StGB normiert ist. Als Vermögensdelikt bezweckt die Vorschrift den Schutz des Vermögens.
§ 263a StGB verbietet Handlungen, bei denen eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation durch das Manipulieren von Computern in betrügerischer Art finanziell geschädigt wird. Vorbild für den Tatbestand des Computerbetrugs ist der des Betrugs (§ 263 StGB), der das Täuschen anderer Menschen unter Strafe stellt. Verursacht der Täter durch das Überlisten eines Computersystems einen Vermögensschaden, kann dies den Tatbestand des Betrugs mangels Vorhandenseins eines Täuschungsadressaten nicht verwirklichen. Um solche betrugsähnlichen Verhaltensweisen angemessen strafrechtlich zu erfassen, schuf der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 1986 den Tatbestand des Computerbetrugs.
Für den Computerbetrug können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Der Computerbetrug stellt das häufigste Delikt im Bereich der Computerkriminalität dar. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2022 107.165 Fälle des § 263a StGB angezeigt. Die Aufklärungsquote dieser Taten schwankt zwischen 30 und 35 % und liegt damit im Vergleich zu anderen Deliktgruppen auf durchschnittlichem Niveau. Am häufigsten wird § 263a StGB durch das unbefugten Nutzen von Codekarten an Bankautomaten verwirklicht.
Eine dem § 263a StGB ähnliche Regelung findet sich im Schweizer Strafrecht mit Art. 147 StGB. Dieser stellt den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage unter Strafe. Tathandlung und Taterfolg dieses Tatbestands decken sich im Wesentlichen mit der deutschen Norm. Im österreichischen Strafgesetzbuch normiert § 148a den Tatbestand des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, der ebenfalls große Parallelen zum deutschen § 263a StGB aufweist.