Das Datengeheimnis ist ein Grundprinzip des Datenschutzrechts. Es dient dem Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch durch Beschäftigte in datenverarbeitenden Tätigkeiten.
In Deutschland ist das Datengeheimnis in § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) festgeschrieben. Es stellt ein Verbot für Beschäftigte dar, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (§ 53 S. 1 BDSG):
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis).
In den Landesdatenschutzgesetzen sind weitestgehend analoge Regelungen enthalten.