Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof
— GBA —

Staatliche Ebene Bund
Aufsichtsbehörde Bundesministerium der Justiz
Gründung 1950
Hauptsitz Karlsruhe,
Baden-Württemberg Baden-Württemberg
Behördenleitung Jens Rommel
Bedienstete 300[1]
Haushaltsvolumen 65,383 Mio. Euro (Soll 2023)[2]
Netzauftritt generalbundesanwalt.de
Sitz des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Abkürzung GBA)[3] ist in der Bundesrepublik Deutschland die Staatsanwaltschaft des Bundes[4] und nimmt Aufgaben neben den Staatsanwaltschaften der Länder wahr. Die vom Generalbundesanwalt geleitete Behörde trägt den gleichen Namen; in der Fachliteratur und in der Umgangssprache wird sie auch als Bundesanwaltschaft bezeichnet.[5] Amtierender Generalbundesanwalt ist seit dem 4. März 2024 Jens Rommel.[6]

Dem Generalbundesanwalt sind ein Stellvertretender Generalbundesanwalt sowie mehrere Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof, Oberstaatsanwälte beim Bundesgerichtshof und Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof zugeordnet. Er verfügt über circa 300 Mitarbeiter, von denen etwa 110 dauerhaft als Bundesanwälte, Oberstaatsanwälte bzw. Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof tätig sind. Darüber hinaus unterstützen 50 vorübergehend abgeordnete Staatsanwälte oder Richter aus den Ländern den GBA.[1]

Der Generalbundesanwalt ist ein politischer Beamter. Er soll die kriminal- und sicherheitspolitischen Ansichten und Ziele der jeweils amtierenden Bundesregierung teilen und kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Er gehört der Exekutive an, untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz (BMJ) und ist damit an dessen Weisungen gebunden.[7]

Der Generalbundesanwalt vertritt grundsätzlich die Anklage in allen Strafverfahren, die vor den Bundesgerichtshof kommen. Er hat außerdem eine Sonderzuständigkeit für eine Reihe von Staatsschutzdelikten, die gegen den Bund gerichtet sind oder in denen die mutmaßlichen Täter grenzüberschreitend handeln. Zudem hat er die alleinige Zuständigkeit für die Verfolgung von Verbrechen des Völkerstrafrechts.

  1. a b Der Generalbundesanwalt: Über uns. Abgerufen am 12. September 2020.
  2. Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023). In: bundeshaushalt.de. 19. Dezember 2022, S. 871, abgerufen am 27. Januar 2024 (BGBl. I S. 2485).
  3. Abkürzungsverzeichnis. (xlsx; 49 kB) Abkürzungen für die Verfassungsorgane, die obersten Bundesbehörden und die obersten Gerichtshöfe des Bundes. Bundesverwaltungsamt, Juni 2020, abgerufen am 22. Juli 2020.
  4. § 142 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
  5. Beispielsweise: Werner Beulke: Strafprozessrecht. 12. Auflage, 2012, § 5 II Rn 80 (S. 57).
    Ulrich Franke in Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. 26. Auflage, 2012, § 142 GVG, Rn 18
    Martin: Die Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof. 1968.
    Ulrich Eisenberg: Grundsätzliche erstinstanzliche Nichtzuständigkeit von Bundesanwaltschaft und Oberlandesgerichten in Jugendstrafverfahren (§ 120 GVG, § 102 JGG). 1996.
    Armin Schoreit: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft und der Oberlandesgerichte in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gem. §§ 120, 142a GVG, § 102 JGG. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1997, S. 69 ff.
  6. Christian Rath: Rommel vor Amtsantritt: Rückkehr zur Bundesanwaltschaft. In: lto.de. 1. März 2024, abgerufen am 3. März 2024.
  7. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Sachstand Weisungsgebundenheit und Auskunftsanspruch des Generalbundesanwalts. S. 4, abgerufen am 23. Juni 2024.

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