Dienstrecht

Dienstrecht bezeichnet in Deutschland die Rechtsmaterie, die die Dienstverhältnisse der Beamten, Soldaten, Richter sowie anderer in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Personen (z. B. Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretäre) regelt.

Das Dienstrecht ist das Sonderrechtsgebiet eines Teil der natürlichen Personen des Öffentlichen Dienstes. Das Dienstrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts.

Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, dem Beamtenverhältnis (§ 4 BBG, § 3 Abs. 1 BeamtStG). Soldaten stehen in einem Wehrdienstverhältnis; Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden (§ 1 SG). Richter stehen in einem Richterverhältnis (§ 8 Dritter Abschnitt DRiG). Das spezielle Dienstrecht der Beamten wird Beamtenrecht genannt, das der Soldaten auch Soldatenrecht.


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