Diskussion:Eingriffsrecht

Die ersten beiden Sätze halte ich für unglücklich formuliert. Eingriffsrechte sind Rechtsnormen? Rechtnormen gewähren Eingriffsrechte. Rechtsnormen, die in die Grundrechte von Personen eingreifen? Nicht die Norm greift (unmittelbar) ein, sondern die Maßnahme, zu der die Norm die Befugnis gibt. Eingriffsrechte dienen dazu, hoheitliche Maßnahmen im Rahmen einer gesetzlichen Befugnis durchzusetzen? Das klingt irgendwie, als wenn das Eingriffsrecht zur der Maßnahme zum Zwecke der Durchsetzung hinzukommt. Das Eingriffsrecht ist die Befugnis zu der Maßnahme selbst. Bedarf es darüberhinaus besonderer Maßnahmen der Durchsetzung (Vollstreckung), gibt es dafür wieder eigene Eingriffsrechte/Befugnisse. --wau > 10:29, 21. Aug 2006 (CEST)

Im Text steht nicht, dass die Normen in die Grundrechte eingreifen, obwohl dies auch möglich ist, siehe folgender Absatz. Die Normen gewähren dem Staat und damit dem Hoheitsträger als ausführendes Organ das Recht, unter den in der Norm genannten Bedingungen in die Grundrechte des Bürgers einzugreifen. Der Eingriff erfolgt also nicht durch die Norm selbst, sondern durch den legitimierten Hoheitsträger. 11. Feb. 2008 (Ljtetsch)

Norm kann auch unmittelbar eingreifen, dann ist sie aber kein Eingriffsrecht, sondern der Eingriff selbst. Ich stell das mal um. Ein Verweis auf Ermächtigungsgrundlage könnte noch eingebaut werden. Verweis auf Grundrechtseingriff habe ich schon mal eingefügt.Irgendwie ist der Scope des Artikels noch ein wenig polizeirechtslastig. Man könnte ihn allgemeiner für jegliches eingreifendes staatliches Handeln ausbauen. 25.08.2006

Es ist richtig, dass der Begriff sehr stark durch die Polizei beeinflußt wird. Die Polizei hat diesen Begriff, wie der Artikel zeigt, erst auf Grund ihrer Bedürfnisse kreiert. Bis heutezu läßt sich das Fach an der Universität in Jura in dieser Form nicht studieren, denn die Bedürfnisse des klassischen Juristen sind von der Aufgabenstellung dominiert. Daher gibt es an der Universität die klassische Dreiteilung des Rechts in bürgerliches Recht, öffentliches Recht und Strafrecht. Das Eingriffsrecht hat demgegenüber einen ganz anderen Ansatz: Es geht vom Erscheinungsbild des Grundrechtseingriffs aus und fragt nach der Legitimation des Eingriffs. Erst bei der Zulässigkeitsprüfung erfolgt auch der Blick auf die Aufgabenbewältigung, denn die Ermächtigungsnorm zum Grundrechtseingriff ist von der Aufgabenstellung im Gesetz abhängig. Wird also z. B. jemandem die Freiheit entzogen, so kann dies nach dem öffentlichen Recht (Polizeirecht mit dem Polizeigesetz) in Form einer Ingewahrsamnahme zur Abwehr einer Gefahr oder aber nach dem Strafrecht (hier Strafprozessordnung) in Form einer vorläufigen Festnahme zur Sicherung des Strafverfahrens erfolgen. Hier zeigt sich, warum das Eingriffsrecht durch die Polizei geprägt wird. Andere staatliche Verwaltungen kennen die doppelfunktionale Aufgabenbewältigung von Gefahrabwehr und Strafverfolgung nicht. Sie ist typisch für polizeiliches Handeln. 11, Feb. 2009 (Ljtetsch)


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