Doppelachse

Als Doppelachse wurde im Verkehrsrecht der Abstand zweier Achsen von mehr als 1 m und weniger als 2 m definiert. In Deutschland wird im § 34 (4) Nr. 2 der aktuellen StVZO der Begriff der Doppelachslast verwendet, die bei weniger als 1,8 m Achsabstand für Kraftfahrzeuge Anwendung findet.[1][2] Beträgt der Achsabstand zweier Achsen weniger als 1 m wird auch von einer Tandemachse gesprochen.[3]

  1. In der bis zum 16. Juli 1986 geltenden Fassung von § 34 (1) Nr. 3 der StVZO wurde der Begriff der Doppelachse für doppelachsige Wohnwagen (verbotene Personenmitnahme) hinter Kraftfahrzeugen benötigt: Achsenabstand mindestens 1 m und weniger als 2 m. Vgl. Peter Hentschel: Straßenverkehrsrecht. 2005, S. 614.
  2. § 34 (4) StVZO
  3. Die Fahrerlaubnisklassen in der Bundesrepublik Deutschland in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erlaubten Besitzer der Fahrerlaubnisklasse 3 das Führen von Zügen mit nicht mehr als drei Achsen. Wenn der Achsabstand weniger als 1 m betrug, galt diese als einachsig. Die Schlüsselzahl der Besitzstandswahrung lautet heute 79.

From Wikipedia, the free encyclopedia · View on Wikipedia

Developed by razib.in