Eingangsamt

Eingangsamt (auch Einstiegsamt) ist im deutschen Beamtenrecht das unterste Amt in einer Laufbahn. Einem Beamten wird zu Beginn eines Beamtenverhältnisses auf Probe grundsätzlich das Eingangsamt verliehen.

Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf haben noch kein statusrechtliches Amt inne. Ihnen wird nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes mit der Ernennung zum Beamten auf Probe das Eingangsamt verliehen.

Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist bei Bundesbeamten und Landesbeamten ausnahmsweise zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, erworben wurden, sofern dies im entsprechenden Laufbahnrecht vorgesehen ist.[1][2]

  1. § 20 S. 1 Bundesbeamtengesetz für Bundesbeamte
  2. §19 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz. Abgerufen am 16. August 2023.

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