Eingriff (Grundrechte)

Eingriff in ein Grundrecht ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.[1][2]

Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter einen rechtsförmigen Vorgang, „der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt“[3][4] und spricht innerhalb der deutschen Grundrechtsdogmatik insoweit von einem Eingriff in den eröffneten Schutzbereich eines Grundrechts. Rechtsförmig ist ein Vorgang, wenn er in Form eines Gesetzes, Verwaltungsakts oder einer Gerichtsentscheidung erfolgt.

Nach erweitertem Begriffsverständnis fallen hierunter auch faktische Eingriffe, wie Realakte darunter sowie unbeabsichtigte Nebenfolgen eines auf andere Ziele gerichteten staatlichen Handelns.[5]

  1. Pieroth, Schlink: Staatsrecht II. Rdnr. 238, 240.
  2. Kingreen, Poscher: Grundrechte, Staatsrecht II. 36. Auflage. 2020, § 6, Rn. 292 ff.
  3. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 Rdnr. 68.
  4. Hufen: Staatsrecht II, Grundrechte. 8. Auflage. 2020, § 8, Rn. 4 ff.
  5. Christoph Gröpl: Grundrechtseingriffe - Eingriffsbegriffe. (PDF) Universität des Saarlandes; abgerufen am 14. April 2021.

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