Einstellung (Arbeit)

Einstellung bezeichnet im Personalwesen die Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Unternehmen, in der öffentlichen Verwaltung oder sonstigen Organisationen sowie die Berufung in ein Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn. Allerdings kommt es nicht allein auf das Vertrags- bzw. Rechtsverhältnis des Beschäftigten zum Arbeitgeber (Betriebsinhaber) an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschäftigte dem Weisungs- und Direktionsrecht der im Betrieb Verantwortlichen untersteht.

Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG liegt vor, wenn Personen im Betrieb (Unternehmen) beschäftigt werden, um mit anderen Arbeitnehmern des Betriebs dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeiten zu erfüllen.[1]

  1. vgl. Schaub ArbRHandbuch, § 241, RdNr. 11, 9. Auflage, F.K.H.E. § 99 RdNr. 28 ff.

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