Einstweiliger Ruhestand

In den einstweiligen Ruhestand können in Deutschland ohne Angabe von Gründen politische Beamte, Generale und Admirale versetzt werden. Dabei ist kein persönliches Fehlverhalten oder Dienstvergehen nötig. Meist wird die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mit einem gestörten Vertrauensverhältnis begründet. Im Gegensatz zu einer Entlassung wird sofort ein Ruhegehalt gezahlt und die betroffene Person ist verpflichtet, einer neuen Berufung in ein Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Begründet wird die Möglichkeit, politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, damit, dass sie Ämter bekleiden, bei deren Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen.


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