Eisenbahninfrastruktur ist ein Begriff aus dem Eisenbahnwesen, der dazu dient, entsprechend den einschlägigen Europäischen Richtlinien die beiden relevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich zu unterscheiden, nämlich
§ 2 Absatz 3 Allgemeinen Eisenbahngesetzes:
Eine vergleichbare Definition findet sich auch in Artikel 62 des schweizerischen Eisenbahngesetzes.
Neben den Bahnanlagen gehören zur Eisenbahninfrastruktur demgemäß auch deren betriebliche Instandhaltung mit entsprechenden personalen Arbeitsleistungen.
Durch die EU-Richtlinien des zweiten Eisenbahnpaketes (Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG) wird eine weitgehende rechnerische und organisatorische Trennung von vertikal integrierten Eisenbahnunternehmen (das heißt, von Unternehmen die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben) vorgegeben. Im Anhang II zur Richtlinie 2001/14/EG werden die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erbringenden Leistungen näher spezifiziert.