Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte abgelöst.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben alle Arbeitnehmer, eingeschlossen Auszubildende, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, ohne dass sie ein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber und besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 EntgFG). Nach § 4 Abs. 4 EntgFG kann durch Tarifvertrag eine vom Entgeltfortzahlungsgesetz abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden.