Erbbauzins

Unter Erbbauzins (lateinisch salarium) versteht man die wiederkehrenden Leistungen eines Entgeltes für die Nutzung eines Erbbaurechts.[1] Der Erbbauzins muss für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtes im Voraus bestimmbar sein. Die Anpassung des Erbbauzinses kann durch Vormerkung oder als wertgesicherter Erbbauzins gesichert werden. Er steht, wenn er dinglich gesichert ist, dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zu. Rechtlich geregelt ist der Erbbauzins im Erbbaurechtsgesetz.[2]

  1. vgl. § 9 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes
  2. Text des Erbbaurechtsgesetzes

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