Erbpacht

Die Erbpacht[Anm. 1] war eine deutschrechtliche Form des Grundbesitzes. Sie ist in Deutschland heute abgeschafft. Die Erbpacht war nach Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 gemäß Art. 63 EGBGB nur landesrechtlich (vor allem in Mecklenburg und Schleswig-Holstein) beschränkt zulässig. Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 Art. X verbot sie 1947 unter Aufhebung des Art. 63 EGBGB ganz.

Heute gibt es das Erbbaurecht, das im Baurecht mit der Erbpacht vergleichbar ist.
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