Die Erinnerung ist im deutschen Recht ein Rechtsbehelf, der in gesetzlich bestimmten Fällen gegen Entscheidungen und Maßnahmen zulässig ist. Die Erinnerung führt regelmäßig innerhalb derselben Instanz zur richterlichen Überprüfung einer Entscheidung, die nicht der Richter oder das Richterkollegium selbst erlassen hat, sondern ein anderer Gerichtsbeamter oder ein beauftragter oder ersuchter Einzelrichter.