Ersitzung

Ersitzung (lat. usucapio[1]) ist ein Begriff aus dem Sachenrecht und bedeutet den Erwerb des Eigentums an einer Sache nach einer bestimmten Besitzzeit.[2] Zusätzlich muss der Erwerber sich während der Besitzzeit für den Eigentümer gehalten und die Sache wie seine eigene behandelt haben.

Die Ersitzung bewirkt den Eigentumserwerb kraft Gesetzes (originärer Eigentumserwerb).[3] Der bisherige Eigentümer verliert seine Rechte an der Sache, während der Erwerber sie erlangt. Einer Einigung des bisherigen Eigentümers mit dem Erwerber darüber, dass das Eigentum übergehen soll, bedarf es nicht.

  1. Max Kaser: Römisches Privatrecht. 15., verbesserte Auflage, 1989, ISBN 3-406-33726-0, § 25 II = S. 118 ff.
  2. BGH, Urteil vom 22. Januar 2016 – V ZR 27/14 Rz. 39.
  3. Siehe stellvertretend auch für Max Kaser und Wolfgang Kunkel, Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, ISBN 3-540-42455-5. § 20 (Usucapio), 62–65 (62).

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