Erster Rostocker Erbvertrag

Der Erste Rostocker Erbvertrag wurde am 21. September 1573 zwischen der Hansestadt Rostock und dem mecklenburgischen Fürstenhaus geschlossen. Den Fürsten wurde darin die Erbherrschaft sowie die hohe Gerichtsbarkeit über die Stadt zugestanden, welche gleichzeitig wichtige Privilegien verlor, andere jedoch festschrieb. Das Ziel, wie andere Hansestädte den Status einer Freien Reichsstadt zu erreichen, war damit unmöglich geworden.


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