Das Europarecht ist das überstaatliche Recht in Europa.
Der Begriff gilt als Abbild „des begrifflichen Daches für mehrere rechtliche Ordnungen (Internationale Organisationen), die vielfältig miteinander verflochten sind“,[1] und „zeitgeschichtlich/politisch ihrerseits – ebenso wie EG/EU – Bestandteil des europäischen Einigungswerkes sind“.[2]
Man unterscheidet zwischen Europarecht im weiteren Sinne[3] und Europarecht im engeren Sinne.[4] Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnete traditionell das Gemeinschaftsrecht, also das Recht der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der innerstaatlichen Umsetzung; durch die institutionelle Umformung beginnend mit dem Vertrag von Maastricht 1992 wurde es überwiegend in das Recht der Europäischen Union, Unionsrecht genannt, überführt. Daneben verbleibt als Gemeinschaftsrecht noch das Recht der Europäischen Atomgemeinschaft, die mit der EU institutionell verbunden ist.[Anm 1] Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst darüber hinaus auch das Recht der anderen europäischen internationalen Organisationen.
Es kann, wie der nach Art. 6 EU-Vertrag beabsichtigte Beitritt der EU zur EMRK des Europarates zeigt, keine klare und widerspruchsfreie Trennung zwischen beiden Ordnungen des Europarechts gezogen werden. (Europäische) Integration als „Zustand, Prozeß und Ziel“ ist ein ständiger Veränderung unterworfener, evolutiver Vorgang. Die dem Europarecht zugrunde liegende Regelungsmaterie Europa ist und bleibt vorläufig eine „Baustelle“.[5]
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