Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Abstammung und Verwandtschaft begründeten Rechtsbeziehung zwischen natürlichen Personen regelt. Dazu gehören auch das Kindschafts-, Adoptions- und das Scheidungsrecht sowie außerhalb der Verwandtschaft bestehende gesetzliche Vertretungsbefugnisse im Fall der Vormundschaft, Pflegschaft und rechtlichen Betreuung.
Darüber hinaus betrifft das Familienrecht die Beziehung der Familien zum Staat. Art. 6 GG sichert die Institutsgarantie sowie das staatliche Schutz- und Förderungsgebot der Familie als Grundrecht.[1] Die Gewährleistungen des Art. 6 GG greifen über das Privatrecht der Familien hinaus und beeinflussen beispielsweise auch das Steuerrecht (Ehegattensplitting) oder rechtfertigen die Einführung des Elterngeldes.