Frankfurter Reichswahlgesetz

Das Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause (Reichswahlgesetz, Frankfurter Wahlgesetz) vom 12. April 1849 war ein Gesetz der Frankfurter Nationalversammlung. Es konkretisierte die Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849. Beschrieben wird, wer das aktive und passive Wahlrecht hat und wie die Wahlen zu organisieren sind. Im Großen und Ganzen schreibt das Gesetz eine allgemeine, gleiche und direkte Wahl (für Männer) vor, wie es damals in der Welt noch selten war. Ein Vorbild war das Bundeswahlgesetz vom März/April 1848, nach dem die Nationalversammlung selbst gewählt worden war.

Laut Beschluss der Nationalversammlung vom 4. Mai 1849 sollte das Volkshaus (Unterhaus) des Reichstags am Sonntag, den 15. Juli gewählt werden. Doch am 28. April hatte der preußische König die Frankfurter Kaiserkrone endgültig abgelehnt; Preußen und andere Staaten gingen dazu über, die Nationalversammlung offen zu bekämpfen. So befahlen sie rechtswidrig den Frankfurter Abgeordneten aus ihren Staaten, der Nationalversammlung fernzubleiben.

Das Frankfurter Reichswahlgesetz kam dann allerdings doch noch zum Einsatz. Der preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck nutzte es in seiner gesamtdeutschen, anti-österreichischen Politik, um die deutsche Nationalbewegung für sich zu gewinnen. Am 10. Juni 1866 schlug er es offiziell für ein Parlament im Deutschen Bund vor, und nach dem militärischen Sieg über Österreich diente es als Vorlage für die Wahl zum konstituierenden norddeutschen Reichstag sowie zum ersten ordentlichen norddeutschen Reichstag (beide 1867). Dieser Reichstag verabschiedete schließlich 1869 ein eigenes, ähnliches Bundeswahlgesetz, das 1871 für das geeinte Deutschland übernommen wurde.


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