Freiheitsrechte

Freiheitsrechte bilden neben den Gleichheits- und den Verfahrensrechten sowie den Rechten auf politische und soziale Teilhabe eine Kategorie der Grundrechte.[1][2]

Damit ein Staat völkerrechtlich anerkannt wird, muss er auf seinem Staatsgebiet die Staatsgewalt über sein Staatsvolk ausüben. Diese Macht des Staates steht jedoch im Gegensatz zur Freiheit des Einzelnen. Um ein Ausufern staatlicher Gewalt zu verhindern, werden in Rechtsstaaten die Eingriffsrechte des Staates begrenzt. Dies geschieht, indem dem Menschen subjektive Rechte gewährt werden. Diese dienen vornehmlich der Abwehr staatlichen Handelns, um Freiheiten, wie etwa das Leben, die persönliche Freiheit oder das Eigentum optimal nutzen zu können.[3]

Im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung steht im 21. Jahrhundert besonders das Verhältnis der individuellen Freiheitsrechte zur inneren Sicherheit in der öffentlichen Diskussion.[4]

  1. Klaus Ferdinand Gärditz: Grundrechtsfunktionen und Grundrechtstypen. 2019.
  2. Hans F. Zacher: Soziale Grundrechte und Teilhaberechte. In: Menschenrechte. 2. Ihre Geltung heute. Berlin: Colloquium-Verlag, 1982, S. 113–121.
  3. Christoph Gusy: Freiheitsrechte als subjektive Rechte ZJS 2008, S. 233 ff.
  4. Wolfgang Kaleck: Von der Rückkehr des Geheimprozesses Die Zeit, 13. August 2015

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