Mit dem Ausdruck freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnet man in Deutschland einen Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der in bestimmten Zivilsachen im Gegensatz zur streitigen Zivilgerichtsbarkeit nicht nach der Zivilprozessordnung (ZPO) verfährt, sondern nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Die freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst sowohl Aufgaben der Rechtsprechung, die durch Richter, als auch Aufgaben der Rechtspflege, die von Rechtspflegern (§ 3 RPflG) oder Notaren wahrgenommen werden.[1][2]