Als Gegenpapst (lateinisch pseudopapa, antipapa) wird eine Person bezeichnet, die während der Amtszeit eines kanonisch gewählten Papstes (der also nicht verstorben ist und auch nicht abgedankt hat) und in Gegensatz zu diesem von bestimmten Autoritäten zum Papst ernannt wurde. Im weiteren Sinne werden auch ernannte Nachfolger verstorbener Päpste, deren Anspruch nicht akzeptiert wurde und die einem später eingesetzten, aber anerkannten Papst unterlagen, als Gegenpäpste eingestuft.
Durch Begriffsunschärfe, Parteilichkeit, unklaren Wahl- und Ernennungsmodus sowie lückenhafte Überlieferung schwankt die Anzahl der historisch wahrgenommenen Gegenpäpste; die Angaben liegen zwischen 25 und 40. Bei einigen Päpsten ist schwierig festzustellen, ob sie rechtmäßig oder unrechtmäßig im Amt waren. Gegenpäpste, die wie etwa Sergius III. später zum legitimen Papst wurden, werden nicht immer als Gegenpapst gezählt. Manche Gegenpäpste wie etwa Benedikt X. oder Johannes XVI. wurden zeitweise als legitim anerkannt und gingen so in die Zählung der jeweiligen Papstnamen ein.
Die Zeitspanne historisch bekannter und bedeutsamer Gegenpäpste reicht von Hippolyt von Rom (amtierte 217–235) bis Felix V. (1439–1449). Hochzeit des Gegenpapsttums war das Abendländische Schisma von 1378 bis 1417, in dem die konkurrierenden Papstansprüche in Rom, Avignon und ab 1409 auch Pisa die katholische Christenheit spalteten.
In moderner Zeit werden Anführer katholischer Splittergruppen, die sich selbst zum Papst ausrufen, gelegentlich als „Gegenpapst“ bezeichnet.