Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
Früherer Titel: | Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes |
Abkürzung: | UWG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz |
Fundstellennachweis: | 43-7 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 27. Mai 1896 (RGBl. S. 145) |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 1896 |
Neubekanntmachung vom: | 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) |
Letzte Neufassung vom: | 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
8. Juli 2004 |
Letzte Änderung durch: | Art. 21 G vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
14. Mai 2024 (Art. 37 G vom 6. Mai 2024) |
GESTA: | C013 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG[1]), amtliche Abkürzung UWG,[2] ist im deutschen Recht die gesetzliche Grundlage der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Es ist ein Teil des Lauterkeitsrechts.[3]
Das UWG regelt das Marktverhalten der Unternehmen und entspricht daher Vorschriften, die in anderen Rechtsordnungen etwa als „Marktrecht“ oder „Recht der Geschäftspraktiken“ („trade practices law“) bezeichnet werden.[4]
Das UWG schützt die Mitbewerber, die Verbraucher und die Allgemeinheit (Dreigliedrigkeit des Schutzzweckes) vor einer ungerechten Wettbewerbsverzerrung – beispielsweise durch irreführende Werbung. Das UWG wird vom europäischen Gemeinschaftsrecht maßgeblich beeinflusst. Dieses Recht versucht, einige Bereiche europaweit mittels verbindlich umzusetzender Richtlinien zu harmonisieren. Die Geltung des Herkunftslandprinzips auch bei der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes ist hingegen ein Desiderat der deutschen Unternehmen.[5]
Im Einzelnen gewährt das UWG Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungs-, Gewinnabschöpfungs- und Auskunftsansprüche. Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1896 wurde es häufig novelliert, umfassend zuletzt 2015.