Gesetzesvorbehalt

Ein Gesetzesvorbehalt ist eine verfassungsrechtliche Grundrechtsschranke. Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt dürfen nur durch (formelles) Gesetz oder aufgrund eines solchen Gesetzes (Rechtsverordnung, Satzung, Verwaltungsakt, Urteil) eingeschränkt werden.[1] Es handelt sich zugleich um eine Kompetenzzuweisung an das demokratisch in besonderer Weise legitimierte, nach öffentlicher Diskussion entscheidende Parlament (Parlamentsvorbehalt), dem die verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Grundrechtsbeschränkung insoweit vorbehalten ist.[2]

Bei Grundrechten mit verfassungsunmittelbaren Schranken enthält die Verfassung selbst die Voraussetzungen für die Rechtfertigung eines Eingriffs (Art. 13 Abs. 7 HS 1 GG), Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt sind nur durch kollidierende Grundrechte Dritter oder durch andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter einschränkbar (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3 GG).

  1. Christoph Gröpl: Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen Universität des Saarlandes, ohne Jahr, abgerufen am 3. November 2021.
  2. Gesetzesvorbehalt Rechtslexikon.net, abgerufen am 3. November 2021.

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