Grenze

Grenze von 1768 zwischen Republik (Kanton Bern) und Monarchie (Vorderösterreich, VO) auf der Salhöhe (Schweiz)
Grenzpfahl und Ortsschild an der Stadtbrücke Frankfurt (Oder)
Grenze Bayern-Tirol, Felsmarkierung Nähe Kranzhorn
Staatsgrenze Ungarn-Österreich, B61 zwischen Güns und Rattersdorf
Grenzstreifen zwischen Deutschland und Polen am Wolgastsee in Usedom (2004)
Grenzmarkierung auf der B61,
M für Ungarn (ungarisch Magyarország)
Grenze Steiermark-Niederösterreich an der Wechsel Bundesstraße B54
Grenzstein zwischen Altona und Hamburg von 1896, der in der Brigittenstraße, nun im Stadtteil Hamburg-St. Pauli, gepflastert ist. (Stand 2019)

Eine Grenze (Lehnwort aus dem Altpolnischen,[1] vgl. altslawisch, (alt-)polnisch granica „Grenze“, Abkürzungen: Gr. und Grz.) ist der Rand eines physischen Raums und damit eine Trennfläche, eine Trennlinie oder ein Trennwert.

Beispiele für nichtgeometrische Räume sind z. B. eine „übliche Verhaltensweise“ oder eine „Intimsphäre“, eigenem Tun und Lassen setzt gemeinhin das „Gewissen“ Grenzen („Moralischer Kompass“, ethische „Grenze“).

Grenzen können geographische Räume begrenzen: Politische oder administrative Grenzen, wirtschaftliche, Zoll- oder Grenzen von Eigentum. Befestigte Grenzanlagen werden auch als „Kordon“ bezeichnet; Grundstücksgrenzen werden im Liegenschaftskataster nachgewiesen.

Räume, die man in der Natur kaum durch Linienstrukturen festmachen kann, wie z. B. Landschaften, Kulturgrenzen oder Verbreitungsgebiete können auch unscharf begrenzt sein. Der Luftraum ist für Zwecke des Luftverkehrs abgegrenzt, seine Grenzen beinhalten ein Volumen.

Die Grenzen eines Volumens wie die Seitenflächen, Kanten und Ecken eines Würfels können Flächen, Linien oder Punkte sein.

Ein Beispiel für Grenzen von eindimensionalen Räumen ist die „obere“ und „untere Grenze“ in der Mathematik (siehe Supremum). Umgangssprachlich wird dafür auch Grenzwert, Schwellwert oder Schranke gebraucht.

Auch dem „Recht“ sind Grenzen gesetzt: Die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland) lautet:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

  1. Ryszard Lipczu: Deutsche Entlehnungen im Polnischen – Geschichte, Sachbereiche, Reaktionen. Abgerufen am 3. Februar 2019.

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