Gutsbezirk

Gutsbezirke (in Österreich historisch Gutsgebiet) waren den Landgemeinden vergleichbare kommunale Einheiten. Im Gutsbezirk gab es jedoch keine Gemeindevertretung. Vielmehr wurden sie vom jeweiligen Gutsbesitzer verwaltet.[1] Alle öffentlichen Rechte und Pflichten trafen sich daher in seiner oder ihrer Person.

So genannte Gutsbezirke gibt es heute noch in etlichen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, meist sind es unbewohnte große Staatswaldungen, Truppenübungsplätze o. Ä.[2] Amtlich heißen sie häufig jedoch gemeindefreie Gebiete.

  1. Art. Gutsherrschaft. In: Gerhard Köbler: Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte. C.H. Beck, München 1997, ISBN 3-406-42796-0.
  2. So gilt in Hessen nach wie vor gemäß § 153 der Hessischen Gemeindeordnung [1] die Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938 (RGBl. I S. 1631) [2]

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