Hand- und Spanndienste

Wegesteine aus Fahren im Kreis Plön, die anzeigten, wer für den Unterhalt eines Weges oder einer Straße verantwortlich war
Wegestein in Doberschütz (Malschwitz) mit den Datierungen 1729, 1847, 1930 und den Initialen CS und DS (Blumenschale nicht Bestandteil des Denkmals)

Hand- und Spanndienste, in Österreich auch Hand- und Zugdienste, in Deutschland zeitgemäßer auch (verpflichtende) Gemeindedienste genannt, sind Naturaldienste zur Verminderung barer Gemeindeabgaben. Die Dienste verpflichten die Gemeindebürger zu bestimmten körperlichen Arbeiten, die unter dem historischen Begriff Frondienst zusammengefasst werden können. Sie beruhen in Deutschland auf dem Preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 und in Österreich auf dem jeweiligen Landesrecht und deren Gemeindeordnungen.[1][2][3]

  1. Das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893. Kommentar. Berlin 1894. Textarchiv – Internet Archive
  2. https://www.vol.at/wozu-gemeinden-buerger-verpflichten-duerfen/4142621
  3. https://ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Lvwg&Dokumentnummer=LVWGT_VO_20220930_LVwG_365_1_2022_R10_00

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