Hege

Als Hege[1] werden im Jagdrecht Maßnahmen zusammengefasst, die die Lebensgrundlage von Wild betreffen. Die Hege ist demnach ein Grundelement des Selbstverständnisses der Jäger, der sogenannten „Waidgerechtigkeit“. Nach § 1 Abs. 2 BJagdG verpflichtet das Hegegebot die Jäger, der Artenvielfalt des Wildes nicht zu schaden.[2] Diese Pflicht zur Hege erstreckt sich nicht nur auf solche Wildarten, die durch die Jagd- und Schonzeitregeln erfasst werden, sondern auch auf Tierarten, die zwar dem Jagdrecht unterliegen (§ 2 BJagdG) aber nicht bejagt werden. Die Jäger als Jagdpächter sind regional in Hegegemeinschaften zusammengeschlossen.

Das Wort Hege wird manchmal in anderer Bedeutung metaphorisch in diversen Redensarten gebraucht.

  1. Haseder S. 329
  2. Das Jagdrecht in Baden-Württemberg, Kohlhammer Verlag, 2003.

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