Als Hege[1] werden im Jagdrecht Maßnahmen zusammengefasst, die die Lebensgrundlage von Wild betreffen. Die Hege ist demnach ein Grundelement des Selbstverständnisses der Jäger, der sogenannten „Waidgerechtigkeit“. Nach § 1 Abs. 2 BJagdG verpflichtet das Hegegebot die Jäger, der Artenvielfalt des Wildes nicht zu schaden.[2] Diese Pflicht zur Hege erstreckt sich nicht nur auf solche Wildarten, die durch die Jagd- und Schonzeitregeln erfasst werden, sondern auch auf Tierarten, die zwar dem Jagdrecht unterliegen (§ 2 BJagdG) aber nicht bejagt werden. Die Jäger als Jagdpächter sind regional in Hegegemeinschaften zusammengeschlossen.
Das Wort Hege wird manchmal in anderer Bedeutung metaphorisch in diversen Redensarten gebraucht.