Die Hehlerei ist ein Straftatbestand, der im deutschen Strafrecht in § 259 StGB geregelt ist. Er dient dem Schutz des Vermögens. Der Tatbestand zählt zu den Anschlussdelikten, stellt also Verhaltensweisen unter Strafe, die im Anschluss an eine fremde Straftat erfolgen. § 259 StGB verbietet mehrere Handlungen, durch die eine rechtswidrige Besitzlage an einer Sache verfestigt wird: das Verschaffen des Besitzes an einer solchen Sache, deren Ankaufen, deren Absetzen sowie das Leisten von Absatzhilfe. Aufgrund der vermögensschützenden Funktion der Hehlerei beschränkt sich der Kreis der möglichen Vortaten auf Delikte, die sich gegen fremdes Vermögen richten. Hierzu zählt insbesondere der Diebstahl (§ 242 StGB).
Für die Hehlerei können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Aufgrund dieses Regelstrafrahmens handelt es sich bei der Hehlerei nach § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Höhere Strafen sind möglich, wenn die Tat gewerbs- oder bandenmäßig begangen wird (§ 260, § 260a StGB).
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2022 in Deutschland 1.383 Fälle der Hehlerei mit Fahrzeugen und 9.403 Fälle der Hehlerei mit anderen Gütern angezeigt. Die Aufklärungsquote der Hehlerei liegt für die gemeldeten Taten mit über 95 % auf einem überdurchschnittlich hohen Niveau. Allerdings wird ein großes Dunkelfeld vermutet.
Hehlereitatbestände finden sich ebenfalls im europäischen Ausland. In der Schweiz ist die Hehlerei in Art. 160 StGB geregelt. Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine Sache, von der er weiß oder annehmen muss, dass sie aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräußert. In Österreich macht sich wegen Hehlerei nach § 164 StGB strafbar, wer eine Sache, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammt, an sich bringt, einem Dritten verschafft oder den Täter dabei unterstützt, diese zu verheimlichen oder zu verwerten. Von der deutschen Rechtslage unterscheidet sich insbesondere die Tathandlung des Verheimlichens: In Österreich und Schweiz unterfallen Handlungen der Hehlerei, die dem Vortäter dabei unterstützen, den eigenen Besitz an dem Tatobjekt aufrechtzuerhalten. In Deutschland fällt dieses Verhalten in den Bereich der Begünstigung (§ 257 StGB) und der Geldwäsche (§ 261 StGB). Im englischen und walisischen Strafrecht wird die Hehlerei als Handling stolen goods bezeichnet. Der Anwendungsbereich dieses Tatbestands beschränkt sich auf Objekte, die aus einem Diebstahl stammen.