Heimkehrer im Sinne des deutschen Heimkehrergesetzes (HkG) von 1950[1] sind deutsche Kriegsgefangene des Zweiten Weltkrieges und Zivilpersonen, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit im Ausland interniert waren und nach ihrer Entlassung im damaligen Bundesgebiet (Westdeutschland) Aufenthalt genommen haben (§ 1 HkG). Ausgenommen waren Deutsche, die wegen nationalsozialistischer Betätigung im Ausland interniert worden waren.
Heimkehrer im Sinne des Heimkehrerentschädigungsgesetzes von 2007 sind Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 in das spätere Beitrittsgebiet (Sowjetische Besatzungszone und DDR) entlassen worden waren (§ 2 HKEntschG).