Herrschaftsrecht

Herrschaftsrechte gehören zu den subjektiven Rechten und räumen dem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand ein, also auf diesen einzuwirken und andere von der Einwirkung auszuschließen.[1][2] Herrschaftsrechte können an körperlichen (Sachen), an Rechten, oder unkörperlichen (Immaterialgütern) Rechtsobjekten bestehen.

  1. Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeiner Teil des BGB. Verlag Franz Vahlen GmbH, 2020, ISBN 978-3-8006-6298-2, S. 284, doi:10.15358/9783800662982-279 (beck-elibrary.de [abgerufen am 25. Januar 2022]).
  2. DWDS – Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache. Abgerufen am 25. Januar 2022.

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